Ihr Projekt in guten Händen.
Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, sollten Sie den Vermessungsingenieur schon frühzeitig einbeziehen. Auf einer Baustelle ist der Vermessungsingenieur meist vor Beginn der Erste und nach Abschluss der Bauarbeiten der Letzte, der tätig wird.
Wird der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur frühzeitig in die Planung einbezogen, kann er in Fragen zum Grunderwerb (Liegenschaftsvermessung), zur Einordnung des Bauvorhabens (Beachtung der Abstandsflächen), zur Bauausführung (Absteckung) und nach Abschluss der Bauarbeiten (Gebäudeeinmessung) beraten.
So können Mehrkosten durch Doppelarbeiten von Planern und Vermessern vermieden und die Rechtssicherheit während des gesamten Planungs- und Ausführungsablaufs erhöht werden
Sie können das Antragsformular herunterladen und ausgefüllt an uns zusenden, oder alle notwendigen Angaben per E-Mail übermitteln und wir senden Ihnen ein vorausgefüllten Antrag samt Kostenschätzung zu.
Wenn Ihr Bauplatz schon ein eigenes Grundstück und rundherum von Flurstücksgrenzen umschlossen ist, dann ist für Sie der nächste Punkt von Interesse.
Wenn Sie eine Teilfläche eines größeren Grundstückes erworben haben, muss Ihr Baugrundstück zunächst durch eine Zerlegungsvermessung gebildet werden. Oftmals ist in diesem Fall im abgeschlossenen Kaufvertrag von einer "noch zu vermessenen Teilfläche" die Rede.
Mehr Informationen zur Flurstückbildung gibt es hier.
Die Entwurfsvermessung beinhaltet die topografische Aufnahme in Lage und Höhe des (Ur-)Geländes vor der Baumaßnahme. Sie bildet die Grundlage für jede Planung, z. B. für den Neubau von Gebäuden, Ingenieurbauwerken (Brücken, Tunnel, Türme, Absperrbauwerke, usw.) und Straßen. In diese Entwurfsvermessung werden des Weiteren alle (vorhandenen) Leitungen wie Trink- und Schmutzwasser, Gas, Telekom- und Stromkabel eingetragen. Diese Informationen werden uns vom jeweiligen Leitungsbetreiber bereitgestellt. Außerdem werden die Flurstücksgrenzen und die benachbarten Eigentümer mit Namen und Anschrift in den Plan eingetragen, um diese in die Planung mit einbeziehen zu können.
Möchte man z. B. ein Gebäude neu errichten, es in seinen Maßen verändern oder eine Nutzungsänderung vornehmen, bedarf es einer Baugenehmigung. Hierzu sind entsprechend §1 Abs.1 DVOSächsBO (Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung) alle Bauvorlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages notwendig sind. In §1 Abs.1 DVOSächsBO sind die Bauvorlagen aufgezählt, die mit dem Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind. Zu den Bauvorlagen zählt u. a. der Lageplan bestehend aus dem zeichnerischen und schriftlichen Teil und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte.
In §9 Abs.4 DVOSächsBO ist geregelt, welche Informationen der zeichnerische Teil des Lageplans enthalten muss. Grundsätzlich liegt ihm die Entwurfsvermessung zugrunde, die durch planerische Aspekte des Neubaus ergänzt wird. Es erfolgen demnach u. a. folgende Eintragungen:
Der schriftliche Teil des Lageplans beinhaltet folgende Angaben:
Der Lageplan wird von mir unterschrieben und gesiegelt. Er ist außerdem vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Auch der textliche Teil wird unterzeichnet.
Für einen Bauantrag benötigt man immer einen aktuellen amtlichen Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte).
Hier geht es zu einer Übersicht der Gebühren.
Bei Baubeginn eines Hochbaus (z. B. Eigenheim) wird das geplante Gebäude mit seinen Eckpunkten in die Örtlichkeit übertragen und mit Pfählen markiert. Mit dieser Absteckung wird der Baubetrieb in die Lage versetzt, die Baugrube auszuheben.
Ist die Baugrube ausgehoben und das Planum für das Fundament geschaffen, erfolgt die Feinabsteckung des Gebäudes. Dies beinhaltet die Übertragung der Gebäudeachsen (i. d. R. die Fundamentmaße) in die Örtlichkeit. Da die Fundamentplatte in Schalung gegossen wird und eine direkte Markierung der Fundamentecken dem Baugeschehen im Weg ist, müssen die Achsen außerhalb des Schalungsbereiches markiert werden. Hierzu werden i. d. R. Schnurgerüste verwendet. Auf diese Schnurgerüste werden dann die Nägel eingeschlagen, welche die Achsen markieren. Somit kann der Baubetrieb von Nagel zu Nagel Schnüre spannen und die Achsen sichtbar machen. In den Schnittpunkten erhält er die Fundamentecken.
Wurde ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss geändert (ab einer Grundfläche von 10 m²), so hat der Eigentümer nach §6 Abs.3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz die Pflicht, unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes, dieses einmessen zu lassen. Nach der Gebäudeaufnahme wird Ihr Gebäude in die amtliche Liegenschaftskarte übernommen. Damit wird die Sicherung Ihres Eigentumes erzielt, da das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung ist.
Hier geht es zu einer Übersicht der Gebühren.
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